Allgemeine Bedingungen und Mietbedingungen

Wie können wir Ihnen helfen?

Zusätzlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Portlantis gelten die nachstehenden besonderen Bedingungen für die jeweilige Dienstleistung:

TEIL A.           BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DAS ANMIETEN VON TAGUNGSRÄUMEN
TEIL B.           BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR EIC MAINPORT ROTTERDAM FÜR BILDUNGSAKTIVITÄTEN
TEIL C.           BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR PORTLANTIS HOSPITALITY B.V. FÜR RESTAURANTAKTIVITÄTEN

Die Port of Rotterdam Authority N.V., Stiftung EIC Mainport Rotterdam und die Portlantis Hospitality B.V. tragen allesamt, jede auf ihre Art, zum Erlebnisreichtum von Portlantis bei. Port of Rotterdam Authority N.V. (KvK -Handelsregisternr.- 24354561) ist Eigentümerin des Gebäudes und des Namens Portlantis. Der Betrieb der Büroräume, die (Gruppen-)Besuche der Ausstellung, die Saalvermietung, die Rundfahrten mit Bus und Schiff, der Shuttle-Service, die Fossilien-Expedition sowie Ausflüge und thematische Lesungen werden von Port of Rotterdam Authority N.V. organisiert. Die Stiftung EIC Mainport Rotterdam (KvK 41134107) ist Betreiberin des Bildungsangebots im Portlantis, und zwar in Form von organisierten Gruppenbesuchen u. a. von Schülern, Studenten und Wissenschaftlern im Portlantis. Portlantis Hospitality B.V. (KvK 64119572) betreibt das Restaurant und den Kiosk im Erlebniszentrum und bietet den Catering-Service sowohl bei den Rundfahrten, Exkursionen als auch in den Räumlichkeiten von Portlantis.

Artikel 1 – Definitionen

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:

Allgemeine Bedingungen für Besucher

Diese Allgemeinen Bedingungen für Besucher gelten für den Besuch von Portlantis, die Teilnahme an den Rundfahrten per Schiff oder Bus, und/oder anderen Aktivitäten, die von Port of Rotterdam Authority N.V. für Portlantis organisiert werden.

Besucher

Jede Person unabhängig ihres Geschlchts, die mit oder ohne Eintrittskarte Portlantis betritt, an einer Rundfahrt per Schiff oder Bus und/oder Exkursion teilnimmt.

Eintrittskarte

Ein gedrucktes oder digitales Ticket, das dem Besucher während der regulären Öffnungszeiten Zugang zu Portlantis, zu einer Rundfahrt per Schiff oder Bus und/oder zu den von Port of Rotterdam Authority N.V. angebotenen Exkursionen über die/auf der Maasvlakte gewährt.

Exkursionen

Verschiedene Ausflüge, welche die Port of Rotterdam Authority N.V. für Portlantis organisiert, wie z. B. die „Fossilien-Expedition“.

Port of Rotterdam Authority N.V.

Die Aktiengesellschaft Port of Rotterdam Authority N.V., mit Sitz in der Wilhelminakade 909 (3072 AP) in Rotterdam, eingetragen bei der Handelskammer (KvK).

Portlantis

Das Hafenerlebniszentrum am Prinses Maximaweg 301 (3199 KG) in Rotterdam (Maasvlakte), Hafennummer 8804.

Rundfahrt per Schiff

Ein Passagierschiff, das im Auftrag von Port of Rotterdam Authority N.V. für Portlantis Rundfahrten über die Maasvlakte organisiert. 

Busrundfahrt

Ein Bus, der im Autrag von Port of Rotterdam Authority N.V. für Portlantis Rundfahrten über die Maasvlakte organisiert, einschließlich Shuttle-Service zum Schiffsanlegeplatz.

Artikel 2 – Anwendbarkeit und Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

2.1 Diese Allgemeinen Bedingungen für Besucher gelten für (eine Eintrittskarte für) den Besuch von Portlantis, die Rundfahrt per Schiff oder Bus und/oder Exkursionen.

2.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen anderer, ganz gleich unter welcher Bezeichnung, gelten ausdrücklich nicht – auch nicht ergänzend zu diesen Allgemeinen Bedingungen für Besucher – und werden zurückgewiesen.

2.3 Abweichungen von und/oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Bedingungen für Besucher sind nur möglich, sofern Port of Rotterdam Authority N.V. diese zuvor ausdrücklich und schriftlich akzeptiert hat. 

2.4 Die Ungültigkeit, Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Bedingungen für Besucher berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. In diesem Fall gilt zwischen den Parteien eine Bestimmung, die unter Berücksichtigung aller Umstände annehmbar ist und die dem Anwendungsbereich der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

Artikel 3 – Zugang

3.1 Der Besucher ist nur gegen Vorlage einer gültigen, von der Port of Rotterdam Authority N.V. ausgestellten Eintrittskarte berechtigt, die Portlantis-Bereiche zu betreten und an den Rundfahrten per Schiff oder Bus und/oder den Exkursionen teilzunehmen. 

3.2 Eine Eintrittskarte kann an der Kasse im Shop von Portlantis oder online erworben werden.

3.3 Eine im Voraus gekaufte Eintrittskarte wird ungültig, falls Datum, Uhrzeit oder Zeitraum, wie auf der Eintrittskarte angegeben, bereits abgelaufen sind.

3.4 Dem Besucher wird der (weitere) Zugang zu Portlantis, zu den Rundfahrten per Schiff oder Bus und/oder Exkursionen verweigert, wenn festgestellt wird, dass:

  1. die Eintrittskarte nicht von Port of Rotterdam Authority N.V. ausgestellt wurde
  2. der Besucher die geltenden Allgemeinen Bedingungen für Besucher oder die Sicherheitsvorschriften nicht einhält
  3. der Besucher offensichtlich unter dem Einfluss von alkoholischen Getränken, Betäubungsmitteln oder ähnlichen Substanzen steht
  4. der Besucher offensichtlich die Ordnung stört oder die offenkundige Absicht hat, die Ordnung zu stören und/oder
  5. der Besucher Gegenstände mit sich führt, die gemäß Artikel 3.6 der Allgemeinen Bedingungen für Besucher nicht mitgenommen werden dürfen.

3.5 Die Port of Rotterdam Authority N.V. behält sich das Recht vor, jeden Besucher und sein Gepäck einer Zugangskontrolle zu unterziehen. In diesem Zusammenhang kann der Besucher aufgefordert werden, bei der Kontrolle von Taschen und dergleichen durch oder im Auftrag der Mitarbeiter der Port of Rotterdam Authority N.V. mitzuwirken. Einem Besucher, der sich weigert, bei der Kontrolle zu kooperieren, kann der Zugang zu Portlantis, zu den Rundfahrten per Schiff oder Bus und/oder Exkursionen verwehrt werden, und er hat keinen Anspruch auf Erstattung der Eintrittskarte.

3.6 Folgende Gegenstände dürfen nicht in Portlantis, auf die Rundfahrten per Schiff oder Bus und/oder Exkursionen mitgenommen werden:

  1. Große und unhandliche Gegenstände wie Koffer, Rucksäcke und Taschen, die größer sind als eine normale Hand-/Schultasche
  2. Gefährliche Gegenstände, einschließlich Messer und (Spielzeug-)Waffen oder andere Gegenstände, die als Waffen verwendet werden oder die Ordnung stören könnten
  3. Stumpfe Gegenstände, die zu Verletzungen und/oder Sachschäden führen können
  4. Weiche und harte Drogen, Alkohol und bewusstseinsverändernde Substanzen (wie etwa Lachgaskartuschen);
  5. Giftige, leicht entzündliche oder leicht explosive Stoffe und Feuerwerkskörper
  6. Inlineskates, Tretroller, Fahrräder, Rollschuhe, Skateboards usw.
  7. (Haus-)Tiere, mit Ausnahme von Begleithunden/Assistenzhunden
  8. Transparente, Papp-/Papierschilder mit Beschriftung (bis zu einer Größe von maximal A4 erlaubt), Fahnen oder Fahnenmasten, die dicker als 2 cm und länger als 1,5 m sind
  9. Alle anderen Dinge, die nach dem ausschließlichen Urteil von Port of Rotterdam Authority N.V. eine Gefahr für die Gesundheit, Sicherheit und öffentliche Ordnung darstellen können.

3.7 Beschlagnahmte Gegenstände/Güter werden – sofern sie nicht an einem anderen Ort aufbewahrt werden können – bis zum Ende des Besuchs von Portlantis, der Rundfahrt per Schiff oder Bus und/oder der Exkursionen auf Risiko des Eigentümers am Schalter von Portlantis aufbewahrt, es sei denn, es handelt sich um gesetzlich verbotene Gegenstände/Güter.

Artikel 4 – (Online-)Kauf von Eintrittskarten

4.1 Eintrittskarten können vorab erworben werden über www.portlantis.nl. Ein Angebot des Käufers gilt als abgegeben, wenn der Käufer das Bestellformular vollständig ausgefüllt und elektronisch an Port of Rotterdam Authority N.V. gesendet hat, indem er im Bestellvorgang auf „Bestellung bestätigen“ klickt. Der Vertrag zwischen dem Käufer und der Port of Rotterdam Authority N.V. kommt in dem Moment zustande, in dem im Namen der Port of Rotterdam Authority N.V. eine Buchungsbestätigung per E-Mail an den Käufer gesandt wird.

4.2 Zahlungen für Online-Käufe müssen über eines der Zahlungsmodule erfolgen, die vom Zahlungsanbieter der Port of Rotterdam Authority N.V. angeboten werden. Die Zahlung unterliegt den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Bank und des Zahlungsmoduls.

4.3 Die Besucher sind selbst für die Eingabe korrekter (persönlicher) Daten verantwortlich, die für den Versand von Eintrittskarten per E-Mail und für Zahlungen über das Internet erforderlich sind.

4.4 Das Rücktrittsrecht für Verbraucher (Stornierung des Online-Kaufs) gilt nicht aufgrund des festen Datums und der Uhrzeit, die mit der gekauften Eintrittskarte verbunden sind.

Artikel 5 – Erstattung

5.1 Die Erstattung einer Eintrittskarte ist bis zu 5 Tage vor Beginn des Tages möglich, an dem die Eintrittskarte gültig ist.

5.2 Besucher haben in den folgenden Fällen keinen Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittskartenpreises:

  1. Verweigerung des Zugangs zu Portlantis und/oder zu Rundfahrten gemäß Artikel 3.4 der Allgemeinen Bedingungen für Besucher.
  2. Verweigerung der Kooperation durch einen Besucher, gemäß Artikel 3.5 der Allgemeinen Bedingungen für Besucher.
  3. Nichteinhaltung der in Artikel 6 der Allgemeinen Bedingungen für Besucher festgelegten Hausordnung.
  4. Störungen, Unannehmlichkeiten oder Schäden, die von (anderen) Besuchern verursacht werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Lärmbelästigung, unangemessenes Verhalten von (anderen) Besuchern (wie etwa Belästigungen) und Diebstahl.
  5. Störungen oder Unannehmlichkeiten, die durch das nicht ordnungsgemäße Funktionieren von Einrichtungen und Gegenständen in Portlantis und/oder auf Rundfahrten verursacht werden.

5.3 Die Port of Rotterdam Authority N.V. ist nicht verpflichtet, eine unbenutzte, abgelaufene Eintrittskarte zu erstatten.

Artikel 6 – Hausordnung

6.1 Besucher achten in Portlantis und/oder auf den Rundfahrten per Schiff oder Bus und/oder den Exkursionen auf Folgendes:

  1. Keine Exponate berühren, die eindeutig als nicht hierfür vorgesehen gekennzeichnet sind und/oder bei denen offensichtlich ist, dass sie nicht berührt werden dürfen. Eltern, Lehrer und andere Begleitpersonen müssen strikt darauf achten, dass solche Exponate nicht von den von ihnen begleiteten (minderjährigen) Personen berührt werden.
  2. Es dürfen keine Waren oder Dienstleistungen jeglicher Art Dritten zum Kauf angeboten oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
  3. Andere Besucher dürfen nicht gestört werden, insbesondere nicht, indem sie ihnen die Sicht auf die Exponate über einen längeren Zeitraum hinweg versperren oder Lärmbelästigung verursachen.
  4. Einhaltung des Rauchverbots. Dies gilt auch für E-Zigaretten.
  5. Kein Konsum von Speisen und Getränken, außer im Café/Restaurant, auf den Bootsrundfahrten sowie in den Tagungsräumen.

6.2 Eltern/Betreuer, Lehrer und andere Begleitpersonen sind zu jeder Zeit für das Verhalten der von ihnen begleiteten Minderjährigen, Einzelpersonen oder Gruppen verantwortlich und haftbar.

6.3 Besucher haben sich während des Aufenthalts in Portlantis, auf den Rundfahrten per Schiff oder Bus und/oder den Exkursionen entsprechend der öffentlichen Ordnung und der in diesen Allgemeinen Bedingungen für Besucher festgelegten (Haus-)Ordnung zu verhalten. Besucher sind verpflichtet, den Hinweisen und Anweisungen der als solche erkennbaren Mitarbeiter der Organisation von Portlantis, der Rundfahrten per Schiff oder Bus und/oder der Exkursionen unverzüglich Folge zu leisten.

6.4 Besucher dürfen ihr Auto und/oder andere Fahrzeuge nur auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen abstellen.

Artikel 7 – Haftung

7.1 Der Besuch und das Parken bei Portlantis, bei Teilnahme an den Rundfahrten per Schiff oder Bus und/oder den Exkursionen erfolgt auf eigene Kosten und Gefahr.

7.2 Die Port of Rotterdam Authority N.V. haftet nicht für Schäden, die durch Handlungen von durch sie beauftragten Dritten oder von Dritten, die auf dem Gelände des Portlantis tätig sind oder dort Büros unterhalten (wie z. B. –aber nicht ausschließlich –die Stiftung EIC Mainport Rotterdam und Portlantis Hospitality B.V.), verursacht werden.

7.3 Unter Berücksichtigung von Artikel 7.4 bis 7.6 dieser Allgemeinen Bedingungen für Besucher haftet die Port of Rotterdam Authority N.V. nur für direkte Schäden, die der Besucher erleidet und die die direkte Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Port of Rotterdam Authority N.V. sind.

7.4 Die Haftung für mittelbare Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangene Gewinne oder Löhne oder entgangene Einsparungen, ist in jedem Fall ausgeschlossen.

7.5 Die Haftung der Port of Rotterdam Authority N.V. bei Tod oder Körperverletzung ist auf den Betrag begrenzt, den der Versicherer der Port of Rotterdam Authority N.V. für diesen Einzelfall an sie zahlt.

7.6 Andere direkte oder indirekte Schäden, für die die Port of Rotterdam Authority N.V. haftbar gemacht werden kann, sind auf den vom Besucher für die Eintrittskarte gezahlten Preis begrenzt.

7.7 Besucher haften für alle Schäden, die sie Portlantis und/oder den für die Rundfahrten verwendeten Transportmitteln und/oder den darin befindlichen Gegenständen zugefügt haben.

Artikel 8 – Fundsachen

8.1 Gegenstände, die Besucher in Portlantis und/oder auf den Rundfahrten per Schiff oder Bus und/oder den Exkursionen finden, können entweder bei einem Mitarbeiter oder im Portlantis-Shop abgegeben werden.

8.2 Die Port of Rotterdam Authority N.V. nimmt gefundene Gegenstände vorübergehend in Verwahrung.

8.3 Die Port of Rotterdam Authority N.V. behält sich das Recht vor, Fundsachen, die nach drei Monaten nicht abgeholt wurden, zu vernichten beziehungsweise nicht mehr aufzubewahren.

Artikel 9 – Anwendbares Recht und zuständiges Gericht

9.1 Auf diese Allgemeinen Bedingungen für Besucher und den Vertrag zwischen dem Besucher und der Port of Rotterdam Authority N.V. findet niederländisches Recht Anwendung.

9.2 Alle Streitigkeiten werden durch das zuständige Gericht in Rotterdam entschieden.

TEIL A – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DAS ANMIETEN VON TAGUNGSRÄUMEN

Diese besonderen Bedingungen für das Anmieten von Tagungsräumen gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen für Besucher, die in vollem Umfang anwendbar bleiben. 

Artikel 1 – Definitionen

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, zusätzlich zu den in den Allgemeinen Bedingungen für Besucher aufgeführten, folgende Definitionen:

Mietobjekt

Die Einrichtungen/Flächen in Portlantis, die gemietet werden können und für die ein Mietvertrag abgeschlossen und/oder eine Option erteilt wurde.

Mieter

Der Auftraggeber, die (juristische) Person und/oder das Unternehmen, der/dem ein Angebot gemacht wird und/oder mit der/dem ein Vertrag über das (Ver)Mieten von Tagungsräumen in Portlantis geschlossen wurde oder wird.

Option

Ein (schriftlicher) Antrag auf das (Ver)Mieten von einem oder mehreren Tagungsräumen in Portlantis durch die Port of Rotterdam Authority an eine Gegenpartei, der – sofern nicht anders vereinbart – nach einer Frist von vierzehn (14) Tagen von Rechts wegen erlischt.

Vertrag

Die schriftliche Bestätigung durch die Port of Rotterdam Authority N.V einer Reservierung und/oder des (Ver)Mietens von einem oder mehreren Tagungsräumen in Portlantis sowie ggf. von anderen Dienstleistungen und/oder Produkten, die in diesem Zusammenhang durch die Port of Rotterdam Authority N.V. geliefert werden.

Gegenpartei

Der Auftraggeber, die (juristische) Person und/oder das Unternehmen, der/dem ein Angebot gemacht wird und/oder mit der/dem ein Vertrag über das (Ver)Mieten von Tagungsräumen in Portlantis geschlossen wurde oder wird.

Artikel 2 – Zustandekommen des Vertrags

2.1 Für alle Optionen und Vereinbarungen gelten ausschließlich diese besonderen Mietbedingungen, zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen für Besucher, die in vollem Umfang anwendbar bleiben. 

2.2 Abweichend von den Bestimmungen in Artikel 6:225 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches bindet eine Annahme durch die Gegenpartei, die in geringfügigen Punkten von der Option der Port of Rotterdam Authority N.V. abweicht, die Port of Rotterdam Authority N.V. nicht. Der Vertrag kommt in diesem Fall erst zustande, nachdem die Gegenpartei der Port of Rotterdam Authority N.V. mitgeteilt hat, dass sie die Option ohne abweichende Bedingungen akzeptiert hat.

2.3 Nach Ablauf der (Gültigkeitsdauer der) Option verfällt die Option, und es steht der Port of Rotterdam Authority N.V. frei, das Mietobjekt einer anderen Partei zu überlassen, ohne die Gegenpartei darüber zu informieren.

2.4 Wenn die Gegenpartei eine Option nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer annimmt, steht es der Port of Rotterdam Authority N.V. frei, die Buchung abzulehnen oder sie doch anzunehmen.

2.5 Für das Catering nimmt die Port of Rotterdam Authority N.V. die Dienste von Dritten in Anspruch. Wünscht die Gegenpartei ein Catering, so muss sie bei der Beantragung der Option die Anzahl der Personen angeben, für die die Verpflegung bereitgestellt werden soll. Die Anzahl der Personen wird in dem Vertrag angegeben. Die Gegenpartei kann die Anzahl der Personen bis zu 10 Tage vor dem Datum der Veranstaltung kostenlos ändern.

Artikel 3 – Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind der Mietpreis und die Gebühren für zusätzliche Produkte und Dienstleistungen innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Zahlungen werden stets zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und anschließend auf die älteste Rechnung angerechnet.

3.2 Auf Verlangen der Port of Rotterdam Authority N.V. hat die Gegenpartei eine (teilweise) Vorauszahlung zu leisten. Die Höhe der (teilweisen) Vorauszahlung wird der Gegenpartei schriftlich mitgeteilt. Die Anzahlung ist, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt der Rechnung und spätestens sieben (7) Tage vor Nutzung des Mietobjekts zu leisten.

3.3 Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, Beträge, die sie der Port of Rotterdam Authority N.V. schuldet, mit einer vermeintlichen Gegenforderung zu verrechnen oder von der Gegenpartei geschuldete Beträge auszusetzen, es sei denn, die Verrechnung oder Aussetzung wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.

Artikel 4 – Verpflichtungen der Gegenpartei

4.1 Das Mietobjekt darf ausschließlich für Aktivitäten verwendet werden, die die Gegenpartei an Port of Rotterdam Authority N.V. im Voraus mitgeteilt hat.

4.2 Die Gegenpartei darf das Mietobjekt nur während der vereinbarten Mietdauer nutzen.

4.3 Die Untervermietung oder Überlassung des Mietobjekts jeglicher Art durch die Gegenpartei an Dritte ist nicht gestattet.

4.4 Die Gegenpartei darf bei der Nutzung des Tagungsraums weder die Port of Rotterdam Authority N.V. noch Dritte belästigen oder stören.

4.5 Die Gegenpartei haftet gegenüber der Port of Rotterdam Authority N.V. für alle Personen, die sich auf Einladung der Gegenpartei oder anderweitig aufgrund einer Beziehung zur Gegenpartei im Mietobjekt oder in seiner Nähe aufhalten. Sie schützt die Port of Rotterdam Authority N.V. vor allen durch diese Personen verursachten Schäden, gleichgültig aus welchem Grund und wie sie entstanden sind, unbeschadet der Ansprüche, die die Port of Rotterdam Authority N.V. gegen diese Personen hat.

4.6 Gegebenenfalls und soweit zutreffend, gelten die Bestimmungen der besonderen Mietbedingungen und der Allgemeinen Bedingungen für Besucher auch für andere Personen, die sich auf Rechnung der Gegenpartei und/oder auf Einladung der Gegenpartei im Mietobjekt aufhalten. Die Gegenpartei ist verpflichtet, diese Personen auf die einschlägigen Bestimmungen der besonderen Mietbedingungen und der Allgemeinen Bedingungen für Besucher aufmerksam zu machen und bleibt für die ordnungsgemäße Einhaltung dieser Bedingungen verantwortlich und haftet gesamtschuldnerisch.

4.7 Bei Fehlverhalten (nach Ermessen der Port of Rotterdam Authority N.V.) seitens der Gegenpartei oder der Personen, die sich auf Einladung der Gegenpartei oder anderweitig aufgrund einer Beziehung zur Gegenpartei im Mietobjekt oder in seiner Nähe aufhalten, ist die Port of Rotterdam Authority N.V. zu jeder Zeit berechtigt, diesen Personen den Zugang zum bzw. den weiteren Aufenthalt im Mietobjekt und/oder in Portlantis zu verweigern und sie gegenenenfalls von dort zu entfernen oder entfernen zu lassen.

Artikel 5 – Stornierungen

5.1 Sofern nicht anders vereinbart, hat die Gegenpartei das Recht, den Vertrag zu stornieren. In diesem Fall ist die Gegenpartei verpflichtet, der Port of Rotterdam Authority N.V. eine Entschädigung in Höhe des nachstehend genannten Anteils an der Gesamtmiete und den (zusätzlichen) Kosten, einschließlich Mehrwertsteuer, zu zahlen. Bei Stornierung des Vertrages ist folgende Gebühr zu entrichten:

  1. bis 14 Tage vor dem Datum der Veranstaltung 0 %
  2. bis 7 Tage vor dem Datum der Veranstaltung 75 %
  3. weniger als 7 Tage vor dem Datum der Veranstaltung 100 %.

5.2 Abweichend davon können die im Vertrag vereinbarten Catering-Serviceleistungen bis spätestens 10 Tage vor dem Datum der Veranstaltung kostenlos storniert werden. Danach ist eine kostenlose Stornierung nicht mehr möglich, und für den Catering-Service ist eine Entschädigung in Höhe von 100 % des zwischen der Gegenpartei und der Port of Rotterdam Authority N.V. vereinbarten Preises für den Catering-Service zu zahlen.

5.3 Zur Bestimmung der zu leistenden Entschädigung ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die schriftliche Kündigung bei der Port of Rotterdam Authority N.V. eingegangen ist. Die gemäß Absatz 1 dieses Artikels fällige Entschädigung muss innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum bezahlt werden.

Artikel 6 – Kündigung durch die Port of Rotterdam Authority N.V.

6.1 Die Port of Rotterdam Authority N.V. ist berechtigt, den Vertrag einseitig und ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung zu kündigen und/oder die Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung auszusetzen, u. a. – aber nicht ausschließlich – wenn eines oder mehrere der folgenden Ereignisse eintreten:

  1. eine der Gegenpartei zuzurechnende Nichterfüllung einer oder mehrerer Verpflichtungen aus dem Vertrag
  2. die Stellung eines Antrags auf Konkurseröffnung, auf (vorläufigen) Zahlungsaufschub und/oder andere ähnliche Anträge in Bezug auf die Gegenpartei
  3. die Geschäftsunfähigkeit und/oder volle Verfügungsunfähigkeit der Gegenpartei

6.2 Im Falle eines Fehlverhaltens im Sinne von Artikel 4.7 dieser besonderen Mietbedingungen ist die Port of Rotterdam Authority N.V. berechtigt, den Vertrag einseitig zu kündigen, wovon sie die Gegenpartei schriftlich in Kenntnis setzt. Aus einer solchen Kündigung ergibt sich für die Gegenpartei kein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Beträge. Die Gegenpartei bleibt für den nicht bezahlten Teil des vereinbarten Preises voll haftbar.

6.3 Die Kündigung durch die Port of Rotterdam Authority N.V. berechtigt die Gegenpartei in keinem Fall zu einem Schadensersatz.

6.4 Wenn die Port of Rotterdam Authority N.V. aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage ist, den Vertrag zu erfüllen, kann sie den Vertrag mit sofortiger Wirkung und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (vorzeitig) kündigen. Unter höherer Gewalt wird u. a. alles verstanden, was unter Artikel 6:75 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches fällt und worunter auf jeden Fall auch Versäumnisse (von Lieferanten) der Port of Rotterdam Authority N.V. und/oder anderer Mitarbeiter, Arbeitsunterbrechungen und übermäßige krankheitsbedingte Abwesenheit von Arbeitnehmern und/oder anderen Mitarbeitern, unerwartete Überbuchungen, behördliche Maßnahmen, Feuer, Rauch, Stromausfall und Wetterbedingungen fallen. Die Port of Rotterdam Authority N.V. haftet nicht für Schäden, die der Gegenpartei ggf. daraus entstehen.

Artikel 7 – Haftung

In Abweichung von Artikel 7 der Allgemeinen Bedingungen für Besucher

7.1 Die Port of Rotterdam Authority N.V. haftet nur für von der Gegenpartei erlittene Schäden, die die direkte Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens der Port of Rotterdam Authority N.V. sind.

7.2 Die Port of Rotterdam Authority N.V. ist in keinem Fall haftbar für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangene Gewinne oder Löhne und entgangene Einsparungen.

7.3 Andere direkte oder indirekte Schäden, für die die Port of Rotterdam Authority N.V. haftbar gemacht werden kann, sind auf den von der Gegenpartei gezahlten Mietpreis und (zusätzliche) Kosten, ohne MwSt., gemäß dem abgeschlossenen Vertrag begrenzt.

7.4 Die Gegenpartei haftet für alle durch die Port of Rotterdam Authority N.V. erlittenen Schäden, sofern diese durch die Gegenpartei, durch von ihr eingesetzte Personen und/oder andere Personen, die sich für die Gegenpartei, auf Einladung der Gegenpartei und/oder anderweitig aufgrund einer Beziehung zur Gegenpartei im Mietobjekt oder in seiner Nähe aufhalten, verursacht wurden.

TEIL B – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR EIC FÜR BILDUNGSAKTIVITÄTEN

Diese besonderen Bedingungen für Bildungsaktivitäten gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen für Besucher, die in vollem Umfang anwendbar bleiben. 

TEIL C – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR PORTLANTIS HOSPITALITY FÜR RESTAURANTAKTIVITÄTEN

Diese besonderen Bedingungen für Restaurantaktivitäten gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen für Besucher, die in vollem Umfang anwendbar bleiben.